Die Gerichtsbarkeit des Stadtrats wurde für die Stadt Leipzig durch ein Stadtgericht ausgeübt. Die Stadt Leipzig konnte nach der Einführung der Reformation und der damit verbundenen Auflösung des Klosterbesitzes ihren ländlichen Grundbesitz deutlich erweitern. Die gerichtliche Aufsicht über die Ratsdörfer oblag der 1544 gebildeten Landstube (ab 19. April 1831 unter dem Namen Landgericht des Rats zu Leipzig).
Folgende Orte unterstanden, zumindest zeitweise, ganz oder zum Teil der Erbgerichtsbarkeit der Stadt: Althen, Anger, Barneck, Cleuden, Connewitz, Cradefeld, Crottendorf (bei Leipzig), Cunnersdorf (bei Taucha), Dewitz, Dösen, Eutritzsch, Graßdorf, Großgörschen (Sachsen-Anhalt), Krickau, Lehelitz, Leipzig, Leutzsch, Lindenau (bei Leipzig), Mölkau (bei Leipzig), Neutzsch, Panitzsch, Pfaffendorf (bei Leipzig), Plösen, Plösitz, Portitz, Pröttitz, Probstheida, Raschwitz, Reudnitz (bei Leipzig), Seegeritz, Sommerfeld, Taucha und Zitzschen sowie die Burgaue, die Petzscher Mark, die Wehrbrucher Mark und das Brandvorwerk. Anteilig gehörten dazu die Kulkwitzer Mark, die Lausener Mark und Zwenkau.
Durch das Gesetz vom 11. August 1855 über die Verstaatlichung der Justiz in Sachsen übernahmen ab dem 6. Juni 1856 das Gerichtsamt Leipzig II und ab Oktober das Gerichtsamt Leipzig I die Gerichtsbarkeit. Die Gerichtsbarkeit über den ländlichen Besitz der Stadt ging am 4. Juni 1856 an das Kreisamt Leipzig und an das Königliche Gericht Taucha.
Es sind 1019 Gerichtsbücher (Sächsisches Staatsarchiv und Stadtarchiv Leipzig) für den Zeitraum von 1390 bis 1851 überliefert.